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AGBs

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisekunde erhält innerhalb von 14 Tagen eine Bestätigung, womit der Vertrag zustande gekommen ist. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt automatisch ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

Mit dem Erhalt der Reisebestätigung durch den Veranstalter wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises aufgerundet auf Euro 100,- fällig. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen bzw. spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen.

3. Leistungen

Für Umfang und Art der Reiseleistungen sind ausschließlich die beschriebenen Reiseleistungen verbindlich. Nebenabreden, sonstige Zusicherungen oder Änderungen werden nur dann Bestandteil des Reisevertrages, wenn diese von der Knop-Reisen GmbH schriftlich bestätigt werden.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter 

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen 

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, kann der Reiseveranstalter die im folgenden genannten Rücktrittskosten beanspruchen: 

Rücktritt bis inkl. zum 46. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises

Rücktritt vom 45. bis inkl. 22. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises

Rücktritt vom 21. Tag bis inkl. 9. Tag vor der Abreise 70% des Reisepreises

Rücktritt vom 8. Tag bis inkl. 2. Tag vor der Abreise 80% des Reisepreises

Rücktritt vom 1. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises

Als Rücktritt gelten auch Umbuchungen mit anschließender Neubuchung. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter ebenfalls Rücktrittskosten berechnen. Der Kunde kann an seiner statt einen Dritten benennen; in diesem Fall berechnet der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,–. Der Veranstalter ist berechtigt, der Teilnahme des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Wegen bestehender Visavorschriften kann die Benennung eines Dritten nur 30 Tage vor Reisebeginn akzeptiert werden.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch oder verzichtet er auf Verpflegung, Unterkunft, Beförderungen oder Besichtigungen, so ist der Veranstalter nicht zur Erstattung verpflichtet.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er auf einer anderweitigen Verwendung oder nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträgen.

b) Bei nicht erreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise, spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Weitere Ansprüche an den Veranstalter seitens des Kunden bestehen nicht und sind ausgeschlossen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchfürung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wie z.B durch Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Epidimien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, so kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vor Reisebeginn erhält der Reisende unverzüglich den bis dahin gezahlten Reisepreis zurück. Ergeben sich jedoch die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Falle ist der Reiseveranstalter verpflichtet infolge der Aufhebung des Vertrages notwendige Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere den Reisenden zurückzuführen, sofern der Reisevertrag eine Rückführung beinhaltet, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Reisenden durch den Reiseveranstalter nicht möglich machen. Bei Kündigung des Vertrages behält der Veranstalter den Anspruchauf den Reisepreis, er muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung

b) sorgfältige Auswahl der verschiedenen Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Reisebeschreibungen

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

Die Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt, soweit auf grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden. Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretender Leistungsstörung alles ihm Zumutbare zu tun, um einen entstandenen Schaden gering zu halten. Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen, um für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche des Kunden auf Minderung und Schadenersatz anzuerkennen.

10. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um einen entstandenen Schaden gering zu halten. Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen, um für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche des Kunden auf Minderung und Schadenersatz anzuerkennen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nichtvertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Maßgebend ist hierbei der Eingang beim Reiseveranstalter.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bremen, auch für das gerichtliche Mahnverfahren.